Anzeige vorübergehender Gaststättenbetrieb
Wer bei einer Veranstaltung vorübergehend Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, zeigt das spätestens vier Wochen vorher an (§ 3 Abs. 4 Saarländisches Gaststättengesetz).
Wer bei einer Veranstaltung vorübergehend Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, zeigt das spätestens vier Wochen vorher an (§ 3 Abs. 4 Saarländisches Gaststättengesetz).